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Wettbewerbsrecht: Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der EU

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Art 10 der RL 2014/104/EU ist dahin auszulegen, dass er eine materiell-rechtliche Vorschrift iS von Art 22 Abs 1 dieser RL darstellt und dass eine Schadensersatzklage in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser RL beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der RL in nationales Recht erhoben wurde, soweit die für diese Klage nach den alten Vorschriften geltende Verjährungsfrist nicht vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL abgelaufen war.

Art 17 Abs 1 der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass er eine verfahrensrechtliche Vorschrift iS von Art 22 Abs 2 dieser RL darstellt und dass eine Schadensersatzklage in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar eine vor dem Inkrafttreten dieser RL beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, aber nach dem 26. Dezember 2014 und nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der RL in nationales Recht erhoben wurde.

Art 17 Abs 2 der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass er eine materiell-rechtliche Vorschrift iS von Art 22 Abs 1 dieser RL darstellt und dass eine Schadensersatzklage nicht in seinen zeitlichen Geltungsbereich fällt, die zwar nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur verspäteten Umsetzung der RL in nationales Recht erhoben wurde, aber eine vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL beendete Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betrifft.

  • WBl-Slg 2022/128
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 22.06.2022, Rs C-267/20, Volvo AB [publ.], DAF Trucks NV/RM; Audiencia Provincial de León [Provinzgericht Léon, Spanien]
  • Art 10, 17 und 22 Abs 2 der RL 2014/104/EU des EP und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der MS und der EU
  • Art 101 AEUV

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