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Zum Begriff der Betriebsanlage
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2104 Wörter
- Seiten 116-118
- https://doi.org/10.33196/wbl201802011601
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inkl MwStEine Anlage wurde dann nicht in der Absicht errichtet, längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, wenn die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, für eine bestimmte Zeit aufgestellt und nach Beendigung der Ausübung des Gastgewerbes wieder beseitigt wird. Diese Absicht ist von der Gewerbebehörde nach objektiven Anhaltspunkten festzustellen, mit denen die Art und Zweckbestimmung der Anlage, mit der (oder in der) das Gastgewerbe (außerhalb des Standortes) ausgeübt wird, bestimmt werden kann.
- § 74 Abs 2 GewO
- VwGH, 26.09.2017, Ra 2017/04/0057
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/29
- § 74 Abs 1 GewO
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