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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2018, Band 32

Elektronischer Rechtsverkehr

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Gemäß § 13 Abs 2 erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung per E-Mail kann also zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass eine andere („besondere“) elektronische Übermittlungsform (zB die Einbringung mittels Webformular) angeboten wird. Diese organisatorische Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten ist allein im Internet kundzumachen. Eine Kundmachung an mehreren Stellen im Internet verlangt § 13 Abs 2 AVG indes nicht. Ferner setzt § 13 Abs 2 AVG nicht voraus, dass für außerhalb der Amtsstunden per E-Mail einlangende Anbringen eine andere elektronische Übermittlungsform angeboten werden muss.

Ein Anbringen gilt noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten.

  • § 13 Abs 2 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 26.09.2017, Ra 2017/04/0086
  • WBl-Slg 2018/33

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