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Anzeigeverfahren bei Änderungen der Betriebsanlage

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Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen.

Aus § 345 Abs 5 und 6 GewO 1994 folgt, dass über eine zulässige Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO 1994 jedenfalls abzusprechen ist, entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-Nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache auch das Verwaltungsgericht.

  • § 74 Abs 2 GewO
  • WBl-Slg 2018/30
  • § 81 Abs 3 GewO
  • VwGH, 23.10.2017, Ra 2017/04/0082
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 345 Abs 5 GewO
  • § 345 Abs 6 GewO
  • § 81 Abs 2 Z 9 GewO

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