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Unzulässiges „Imitationsmarketing“ setzt Verkehrsgeltung voraus – Fortführung der bisherigen Rsp

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1. Verwechslungsgefahr iS dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung eines Produkts annehmen könnte, es stamme aus einem anderen Unternehmen. Das wiederum setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen Unternehmen versteht. Im Ergebnis ist daher für Unterlassungsansprüche nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung oder des sonst zur Kennzeichnung verwendeten Zeichens erforderlich.

2. An dieser Rsp ist trotz der daran teilweise geübten Kritik festzuhalten.

  • WBl-Slg 2013/107
  • OLG Wien, 31.10.2012, 2 R 201/12m-12
  • § 2 Abs 3 Z 1 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 12.02.2013, 4 Ob 227/12d, „Tico Pop-Lutscher“
  • LG Wiener Neustadt, 31.08.2012, 24 Cg 162/12g-8

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