Zum Hauptinhalt springen

Zu Gewährleistungsansprüchen beim Anteilserwerb

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Unterliegen die vertragschließenden Parteien einem gemeinsamen Irrtum über einen der Berechnung des Abtretungspreises zugrunde zu legenden Parameter und wäre der Vertrag trotz Irrtums dennoch zustande gekommen, nur mit einem anderen Inhalt, wäre nach Irrtumsregeln eine Vertragskorrektur vorzunehmen.

Da der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft formal betrachtet der Erwerb eines Rechtes und sohin „Rechtskauf“ ist, für welchen das ABGB keine gesonderten Gewährleistungsbestimmungen enthält, sondern mit §§ 1397 ff ABGB nur für den Erwerb von Forderungsrechten, kommen neben diesen Normen – wegen des weiten Sachbegriffs, der sowohl körperliche Sachen als auch Rechte umfasst – die §§ 922 ff ABGB zur Anwendung.

  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • LG Linz, 16.12.2011, 4 Cg 138/11y-10
  • OGH, 17.12.2012, 5 Ob 136/12d
  • § 871 ABGB
  • § 1399 ABGB
  • § 1397 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1398 ABGB
  • OLG Linz, 03.05.2012, 4 R 42/12t-14
  • § 922 ABGB
  • § 76 GmbHG
  • WBl-Slg 2013/103

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!