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Intensivobstbau im AMA-Gesetz

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Bei der Auslegung des Begriffes „Intensivobstbau“ in § 21d Abs 2 Z 15 AMA-Gesetz 1992 und § 9 Abs 2 AMA-VO sind die Bestimmungen in ihrem Gesamtzusammenhang zu interpretieren. Aus ihm ergibt sich, dass „Intensivobstbau“ keine Differenzierung zwischen intensiver und extensiver Bewirtschaftungsform bedeutet. Der Begriff nimmt vielmehr auf eine Mindestbewirtschaftung Bezug, die notwendig ist, um Teil des AMA-Beitragssystems zu werden, und von der bei Überschreiten der Mindestanbaufläche in der Regel ausgegangen werden kann. Der Bioobstanbau ist daher aus der Beitragspflicht nach dem AMA-Gesetz nicht ausgeklammert.

  • § 9 Abs 2 AMA-VO
  • § 21d Abs 2 Z 15 AMA-Gesetz
  • VwGH, 21.12.2012, 2010/17/0258
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/111

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