Zum Begriff der „Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt“
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 3684 Wörter
- Seiten 263 -266
- https://doi.org/10.33196/wbl201305026301
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Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Vereinbarungen, mit denen Kraftfahrzeugversicherer sich zweiseitig entweder mit als Reparaturwerkstätten tätigen Kfz-Vertragshändlern oder mit einer Vereinigung solcher Vertragshändler auf den Stundensatz verständigen, den die Versicherungsgesellschaft für die Reparatur von bei ihr versicherten Fahrzeugen zu zahlen hat, wobei vorgesehen wird, dass dieser Satz ua von der Zahl und dem Prozentsatz von Versicherungsverträgen abhängt, die der Vertragshändler als Versicherungsagent für diese Gesellschaft vertrieben hat, als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung iS dieser Bestimmung angesehen werden können, wenn eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vereinbarungen sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs auf einem der beiden betroffenen Märkte sind.
- Art 81 EG
- Art 101 Abs 1 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 14.03.2013, Rs C-32/11, (Allianz Hungária Biztosító Zrt, Generali-Providencia Biztosító Zrt, Gépjármű Márkakereskedők Országos Szövetsége, Magyar Peugeot Márkakereskedők Biztosítási Alkusz Kft, Paragon-Alkusz Zrt/Gazdasági Versenyhivatal; Magyar Köz
- WBl-Slg 2013/91
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