



Arbeitnehmer als geeignete Ersatzempfänger
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 116 Wörter
- Seiten 299 -299
- https://doi.org/10.33196/wbl201305029901
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Für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Die Leistung muss nur einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Daher bedarf es keiner ausdrücklichen Ermächtigung zur Entgegennahme von Postsendungen.
Besteht eine „gemeinsame Einlaufstelle“ für sämtliche an der Abgabestelle situierten Unternehmen und obliegt den dort tätigen Mitarbeitern, die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, so bedeutet dies eine Einbindung dieser Mitarbeiter in die innerbetriebliche Organisationsstruktur aller ansässigen Unternehmen. Auf eine Ermächtigung zur Übernahme kommt es hiefür nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, dass die Entgegennahme von Postsendungen üblich war und somit mit Wissen und Willen der Arbeitgeber erfolgte.
- § 16 Abs 1 ZustellG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 16 Abs 2 ZustellG
- VwGH, 13.11.2012, 2010/05/0027
- WBl-Slg 2013/110
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