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Unzulässige „Kinderwerbung“

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Unter dieses Verbot fällt jedenfalls Werbung, die sich an Minderjährige unter 14 Jahren richtet und – etwa durch Verwendung des Imperativs – eine Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthält. Auf die Eignung einer solchen Aufforderung, die wirtschaftliche Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers oder den Wettbewerb zwischen Unternehmen spürbar zu beeinflussen, kommt es nicht an.

Eltern kann grundsätzlich zugemutet werden, den Wünschen ihrer Kinder auch dann Grenzen zu setzen, wenn diese Wünsche durch an diese gerichtete Werbung veranlasst oder verstärkt werden; an Kinder gerichtete Werbung ist daher nicht grundsätzlich unzulässig. Anderes gilt nur dann, wenn die Wünsche der Kinder durch eine irreführende Geschäftspraktik oder eine andere unlautere Handlung hervorgerufen werden. Denn damit wird den Eltern nicht nur die – in der Erziehung unvermeidbare – Auseinandersetzung mit möglicherweise unvernünftigen Konsumwünschen ihrer Kinder aufgezwungen. Vielmehr müssen sie durch die Werbung veranlasste Fehlvorstellungen widerlegen, was in der Regel mit einem weit höheren zeitlichen und argumentativen Aufwand verbunden ist als das Gespräch über Konsumwünsche im Allgemeinen.

  • OLG Wien, 27.09.2012, 5 R 68/12x-14
  • OGH, 19.03.2013, 4 Ob 244/12d, „Stickeralbum“
  • HG Wiener Neustadt, 30.01.2012, 28 Cg 63/11a-9
  • Art 8 RL-UGP
  • § 1a UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/106
  • Art 7 RL-UGP
  • Nr 28 Anh 1 RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/

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