


Vorlagefrage des OGH an den EuGH zu den verfahrensrechtlichen Folgen des europarechtlichen Äquivalenzprinzips beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 GRC vor ordentlichen Gerichten und zur Frage der „Einlassung des Bekl“ iS de...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 246 Wörter, Seiten 300-300
30,00 €
inkl MwSt




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Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
1. Ist aus dem europarechtlichen „Äquivalenzprinzip“ bei der Durchsetzung des Rechts der EU für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt ist, sondern einem in besonderer Weise organisierten VfGH vorbehalten wurde, abzuleiten, dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRC), während des Verfahrens auch den VfGH zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können?
2. Ist Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensbestimmung entgegensteht, wonach ein international unzuständiges Gericht einen Abwesenheitskurator für eine Partei, deren Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, bestellt und dieser dann durch seine „Einlassung“ verbindlich die internationale Zuständigkeit bewirken kann?
3. Ist Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 (EuGVVO) dahin auszulegen, dass nur dann eine „Einlassung des Bekl“ iS dieser Bestimmung vorliegt, wenn die entsprechende Prozesshandlung durch den Bekl selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzt wurde oder gilt dies ohne Einschränkung auch bei einem nach dem Recht des jeweiligen MS bestellten Abwesenheitskurator?
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- Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- WBl-Slg 2013/112
- Art 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRC)
- OLG Wien, 26.01.2012, 12 R 160/11d-55
- OGH, 17.12.2012, 9 Ob 15/12i
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Wien, 30.08.2011, 23 Cg 122/09v-49
Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
1. Ist aus dem europarechtlichen „Äquivalenzprinzip“ bei der Durchsetzung des Rechts der EU für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt ist, sondern einem in besonderer Weise organisierten VfGH vorbehalten wurde, abzuleiten, dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRC), während des Verfahrens auch den VfGH zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können?
2. Ist Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensbestimmung entgegensteht, wonach ein international unzuständiges Gericht einen Abwesenheitskurator für eine Partei, deren Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, bestellt und dieser dann durch seine „Einlassung“ verbindlich die internationale Zuständigkeit bewirken kann?
3. Ist Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 (EuGVVO) dahin auszulegen, dass nur dann eine „Einlassung des Bekl“ iS dieser Bestimmung vorliegt, wenn die entsprechende Prozesshandlung durch den Bekl selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzt wurde oder gilt dies ohne Einschränkung auch bei einem nach dem Recht des jeweiligen MS bestellten Abwesenheitskurator?
- Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- WBl-Slg 2013/112
- Art 47 der Charta der Grundrechte der EU (GRC)
- OLG Wien, 26.01.2012, 12 R 160/11d-55
- OGH, 17.12.2012, 9 Ob 15/12i
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Wien, 30.08.2011, 23 Cg 122/09v-49