Zur Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Überschreitung der Befugnisse des Schiedsgerichts
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 2229 Wörter
- Seiten 288 -290
- https://doi.org/10.33196/wbl201305028802
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Eine Klageänderung kann im Zivilprozess implizit durch Fällen der Sachentscheidung zugelassen werden; in Schiedsverfahren können jedenfalls keine strengeren Anforderungen gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste.
Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage.
Die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist im Schiedsverfahren zu rügen. Das Nichterheben einer Rüge schließt das Geltendmachen des entsprechenden Aufhebungsgrundes aus.
- Nueber, Michael
- HG Wien, 22.05.2012, 30 Cg 71/11k
- OLG Wien, 28.08.2012, 2 R 151/12h-10
- OGH, 28.11.2012, 4 Ob 185/12b
- § 611 Abs 2 Z 2 ZPO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 611 Abs 2 Z 3 ZPO
- WBl-Slg 2013/105
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