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Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet („Livestreaming“) als „öffentliche Wiedergabe“ iS des Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG

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1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ iS von Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

  • WBl-Slg 2013/92
  • Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 07.03.2013, Rs C-607/11, (ITV Broadcasting Ltd, ITV 2 Ltd, ITV Digital Channels Ltd, Channel 4 Television Corporation, 4 Ventures Ltd, Channel 5 Broadcasting Ltd, ITV Studios Ltd/TV Catchup Ltd; High Court of Justice [England & Wales])

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