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Zur Firmenbucheintragung bei Vermögensübernahme nach § 142 UGB und bei verschmelzender Umwandlung

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Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) weder anzumelden noch einzutragen.

(Auch) die verschmelzende Umwandlung (§§ 2 bis 4 UmwG) ist sowohl bei der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch beim übernehmenden Hauptgesellschafter (sofern dieser eingetragen oder einzutragen ist) zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen.

  • § 2 Abs 2 UmwG
  • OLG Wien, 04.01.2017, 28 R 299/16w-16
  • § 3 Abs 1 UmwG
  • § 142 UGB
  • WBl-Slg 2017/129
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 3 Abs 1 Z 15 FBG
  • OGH, 19.04.2017, 6 Ob 25/17w
  • HG Wien, 18.10.2016, 74 Fr 8891/16g-12

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