Zum Hauptinhalt springen

Ersatzkarenz und Elternteilzeit

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Kommt zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber keine Einigung über eine begehrte Elternteilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Arbeitnehmerin binnen einer Woche bekannt geben, dass sie an Stelle der Teilzeit (Ersatz-)Karenz in Anspruch nimmt. Eine solche Erklärung bewirkt keinen Verlust ihres Anspruches auf Elternteilzeitbeschäftigung.

  • ASG Wien, 26.02.2015, 7 Cga 108/14y-9
  • § 15k MuttschG
  • § 15h MuttschG
  • WBl-Slg 2017/125
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 15m Abs 1 MuttschG
  • OLG Wien, 23.08.2016, 7 Ra 75/15y-24
  • OGH, 16.12.2016, 8 ObA 72/16w

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!