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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2017, Band 31

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der VO über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, etc

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Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes der VO Nr 261/2004 dahin auszulegen, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Vorschrift fällt.

Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser VO dahin auszulegen, dass die Annullierung bzw große Verspätung eines Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wenn sie darauf beruht, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um die aufgrund einer Kollision mit einem Vogel erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften autorisierten Fachmann vorgenommen wurden.

Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser VO dahin auszulegen, dass die „zumutbaren Maßnahmen“, die ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um die Risiken einer Kollision mit einem Vogel zu verringern oder gar zu beseitigen und sich somit von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem Art 7 dieser VO zu befreien, präventiv-kontrollierende Maßnahmen gegen das Vorhandensein von Vögeln umfassen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen insb auf technischer und administrativer Ebene von diesem Luftfahrtunternehmen tatsächlich ergriffen werden können, diese Maßnahmen ihm im Hinblick auf seine Kapazitäten keine untragbaren Opfer abverlangen und das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es die Maßnahmen in Bezug auf den von der Kollision mit einem Vogel betroffenen Flug tatsächlich ergriffen hat; die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser VO dahin auszulegen, dass im Fall einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft, die nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einem anderen Umstand, der nicht in diese Kategorie fällt, die auf dem erstgenannten Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob für diese verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gem Art 7 dieser VO zu leisten sind.

  • EuGH, 04.05.2017, Rs C-315/15, (Marcela Pešková, Jiří Peška/Travel Service a.S; Bezirksgericht Prag 6 [Tschechische Republik])
  • Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
  • WBl-Slg 2017/120
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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