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Zum Begriff des Tendenzbetriebes

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Ein Unternehmen oder Betrieb dient nur dann unmittelbar einem karitativen Zweck, wenn solche Aufgaben freiwillig übernommen werden. Eine Kapitalgesellschaft, die gesetzlich vorgesehene Leistungen an Stelle eines Bundeslandes erbringt, ist von der Mitwirkung des Betriebsrats im Aufsichtsrat nicht ausgenommen.

  • OLG Innsbruck, 23.02.2022, 13 Ra/21i-18
  • § 132 Abs 1 ArbVG
  • LG Innsbruck, 18.06.2021, 46 Cga 11/21Z-11
  • OGH, 30.06.2022, 9 ObA 54/22i
  • WBl-Slg 2022/190
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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