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Ersatzanspruch nach EpiG und Gewerbeberechtigung

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Die Frage der Schließung des Beherbergungsbetriebs ist von der Frage der Vergütung des Verdienstentgangs zu trennen.

Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 32 EpiG muss es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln. Damit ist es für eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 EpiG entscheidend, dass der von einem selbstständig Erwerbstätigen geltend gemachte Vergütungsanspruch aus einem für diesen zulässigen Erwerb stammt.

Die Revisionswerberin argumentiert im vorliegenden Fall damit, einen Beherbergungsbetrieb zu führen, ohne jedoch über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen. Folglich verfügt die Revisionswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen auch nicht über eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 Z 1GewO 1994. Die von § 2 Abs 1 der VO der BH Bludenz angeordnete Betriebsschließung umfasst nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut aber nur „Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994)“, also nur solche, für die es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf (vergleichbar VwGH 28. 12. 2021, Ra 2021/03/0297). Die Geltendmachung eines Verdienstentgangs scheitert daher bereits am Vorliegen eines gemäß § 20 EpiG beschränkten oder gesperrten Unternehmens (vgl § 32 Abs 1 Z 5 EpiG).

Sollte das Vorbringen der Revisionswerberin auch dahin zu verstehen sein, dass sie meint für den Betrieb der „Appartements X“ eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu brauchen, diese jedoch nicht zu haben, führt diese Argumentation zu keinem anderen Ergebnis: In diesem Fall scheitert der Verdienstentgangsanspruch daran, dass es sich mangels Gewerbeberechtigung bei dem Vermögensnachteil nicht um einen solchen aus einem für den Anspruchsteller (die Revisionswerberin) zulässigen Erwerb handelt (VwGH 16. 12. 2021, Ra 2021/09/0214).

  • § 32 Abs 4 EpiG
  • § 111 Abs 1 Z 1 GewO
  • § 32 Abs 1 Z 5 EpiG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 09.08.2022, Ra 2022/09/0068
  • WBl-Slg 2022/205
  • § 20 EpiG

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