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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 878 Wörter
- Seiten 654-655
- https://doi.org/10.33196/wbl202211065401
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inkl MwStGem § 25 Abs 9 TabMG kann die Ausschreibung einer Tabaktrafik widerrufen werden, wenn nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs 3 TabMG vorzugsberechtigten Bewerbers vorliegt. Diese Bestimmung bezieht sich explizit auf das Ende der Angebotsfrist, welches mit dem Zeitpunkt nach Prüfung der eingelangten Angebote und dem allfälligen Ausscheiden eines oder mehrerer derselben nicht gleichgesetzt werden kann. Das Ausscheiden bestimmter Bewerber setzt im Gegenteil den Ablauf der Angebotsfrist und die Öffnung der Angebote voraus.
- § 75 Abs 1 BVergGKonz
- WBl-Slg 2022/203
- § 29 Abs 3 TabMG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 25 Abs 9 TabMG
- VwGH, 21.07.2022, Ro 2020/04/0013
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