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Neuerungsverbot und Rechtsausführungen

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Das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren gilt auch für Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt. Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts.

  • WBl-Slg 2022/204
  • § 55 Abs 8 TKG
  • § 41 VwGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 05.09.2022, Ra 2021/03/0084

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