Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr: Einheitlicher Versicherungsmarkt – Begriff „Versicherungsvermittler“
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 3001 Wörter
- Seiten 624 -627
- https://doi.org/10.33196/wbl202211062401
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Art 2 Nrn 3 und 5 der RL 2002/92/EG in der durch die RL 2014/65/EU des EP und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung und Art 2 Abs 1 Nrn 1, 3 und 8 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb in der durch die RL (EU) 2018/411 des EP und des Rates vom 14. März 2018 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ und damit den Begriff „Versicherungsvertreiber“ iS dieser Bestimmungen eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen namentlich im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt.
- EuGH, 29.09.2022, Rs C-633/20, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./TC Medical Air Ambulance Agency GmbH; Bundesgerichtshof [Deutschland]
- WBl-Slg 2022/185
- Art 2 Abs 1 Nrn 1, 3 und 8 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
- Art 2 Nrn 3 und 5 der RL 2002/92/EG des EP und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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