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Kollision von Kollektivverträgen

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Die Auswahlregeln des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG haben das Ziel, dass in einem organisatorisch nicht getrennten Mischbetrieb der fachlich am besten entsprechende Kollektivvertrag gelten soll.

Bei der Anwendung des subsidiären überbetrieblichen Kriteriums des § 9 Abs 4 ArbVG sind nur jene Kollektivverträge heranzuziehen, die nach den Kriterien des § 9 Abs 3 ArbVG in Betracht kommen. Kollektivverträge zu betrieblich unbedeutenden Gewerbeberechtigungen sind nicht zu berücksichtigen.

  • § 9 Abs 4 ArbVG
  • WBl-Slg 2022/191
  • OGH, 25.05.2022, 8 ObA 41/22w
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 29.03.2022, 10 Ra 99/21h-82
  • § 9 Abs 3 ArbVG

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