


Niederlassungsfreiheit: Nationale Regelung, die den Konzessionären eine Abgabe auferlegt – Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 36
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4434 Wörter, Seiten 620-624
30,00 €
inkl MwSt




-
1. Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er, sofern feststeht, dass eine nationale Regelung, mit der eine Abgabe vorgeschrieben wird, die eine Kürzung der Vergütung der Konzessionäre, die mit dem Betrieb von Spielautomaten betraut sind, bewirkt, eine Beschränkung der durch diese Bestimmung des AEU-Vertrags garantierten Freiheit mit sich bringt, einer Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anhand von Zielen, die ausschließlich auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen beruhen, entgegensteht.
2. Sofern Art 49 AEUV anwendbar ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der während der Laufzeit einer Konzessionsvereinbarung zwischen Gesellschaften und der Verwaltung des betreffenden MS die in diesen Vereinbarungen vorgesehene Vergütung der Konzessionäre vorübergehend gekürzt wird, grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, es zeigt sich unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Auswirkungen dieser Kürzung auf die Rentabilität der von den Konzessionären getätigten Investitionen und des gegebenenfalls plötzlichen und unvorhersehbaren Charakters dieser Abgabe, dass den Konzessionären nicht die Zeit gelassen wurde, die zur Anpassung an diese neue Situation nötig war.
-
- EuGH, 22.09.2022, verb Rs C-475/20verb Rs C-476/20verb Rs C-477/20verb Rs C-478/20verb Rs C-479/20verb Rs C-480/20verb Rs C-481/20verb Rs C-482/20, Admiral Gaming Network Srl [C-475/20], Cirsa Italia SpA [C-476/20], Codere Network SpA [C-477/20], Gamenet
- Art 49 AEUV
- Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/184
1. Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er, sofern feststeht, dass eine nationale Regelung, mit der eine Abgabe vorgeschrieben wird, die eine Kürzung der Vergütung der Konzessionäre, die mit dem Betrieb von Spielautomaten betraut sind, bewirkt, eine Beschränkung der durch diese Bestimmung des AEU-Vertrags garantierten Freiheit mit sich bringt, einer Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anhand von Zielen, die ausschließlich auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen beruhen, entgegensteht.
2. Sofern Art 49 AEUV anwendbar ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der während der Laufzeit einer Konzessionsvereinbarung zwischen Gesellschaften und der Verwaltung des betreffenden MS die in diesen Vereinbarungen vorgesehene Vergütung der Konzessionäre vorübergehend gekürzt wird, grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, es zeigt sich unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Auswirkungen dieser Kürzung auf die Rentabilität der von den Konzessionären getätigten Investitionen und des gegebenenfalls plötzlichen und unvorhersehbaren Charakters dieser Abgabe, dass den Konzessionären nicht die Zeit gelassen wurde, die zur Anpassung an diese neue Situation nötig war.
- EuGH, 22.09.2022, verb Rs C-475/20verb Rs C-476/20verb Rs C-477/20verb Rs C-478/20verb Rs C-479/20verb Rs C-480/20verb Rs C-481/20verb Rs C-482/20, Admiral Gaming Network Srl [C-475/20], Cirsa Italia SpA [C-476/20], Codere Network SpA [C-477/20], Gamenet
- Art 49 AEUV
- Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/184