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(Keine) Einbringung eines „Geschäftsführer-Betriebes“ nach Art III UmgrStG

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Der Begriff der „Einbringung“ iSd Art III UmgrStG steuerrechtlicher Natur. Die Frage, ob ein Betrieb vorliegt und ob dieser Betrieb wirksam in die Gesellschaft eingebracht werden kann bzw wurde, ist daher – ungeachtet der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in unternehmensrechtlicher Hinsicht – primär nach den einschlägigen Normen des Steuerrechts zu beurteilen.

Ein „Geschäftsführer-Betrieb“, der allein in der Ausübung des Geschäftsführersamtes bei mehreren Gesellschaften besteht, kann danach nicht eingebracht werden.

  • Art III UmgrStG
  • OLG Wien, 01.10.2021, 6 R 91/21b-8
  • LG Wiener Neustadt, 27.05.2021, 8 Fr 1399/21f-3
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 3 Abs 1 Z 15 FBG
  • WBl-Slg 2022/195
  • OGH, 02.02.2022, 6 Ob 219/21f

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