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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 170 Wörter
- Seiten 476-476
- https://doi.org/10.33196/wbl201608047601
30,00 €
inkl MwStFür die Erfüllung des § 2 Abs 1 Z 2 GSpG ist lediglich Voraussetzung, dass im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel eine vermögenswerte Leistung erbracht wird. Erwirbt man bei einem Gerät durch den Einwurf einer Münze die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl und anschließender Betätigung der „Rückgabe-Taste“ einen Gewinn zu realisieren, ist davon auszugehen, dass das Gerät eine Gewinnchance bietet. Da das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird, liegt ein Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Selbst ein zeitversetztes Starten der Gewinnspielfunktion könnte den Zusammenhang zwischen der Einsatzleistung und dem Gewinnspiel in einem solchen Fall nicht durchbrechen, da das verzögert in Gang gesetzte Glücksspiel noch in einem engen Zusammenhang mit der Einsatzleistung stünde. Die vermögenswerte Leistung des Anwenders ist eben nicht auf den Erwerb eines Musiktitels beschränkt, sondern umfasst auch die (nachfolgende) Gewinnchance. Auch der Umstand, dass der mögliche Erwerb eines Musiktitels für den geleisteten Einsatz eine adäquate Gegenleistung darstelle, ändert nichts an der Eigenschaft als Glücksspielgerät.
- VwGH, 20.04.2016, Ro 2015/17/0020
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2016/162
- § 2 Abs 1 Z 2 GSpG
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