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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2016, Band 30

Sortenschutzrecht: Zum Ersatz des Schadens und der angemessenen Vergütung bei Rechtsverletzung

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Art 94 der VO (EG) Nr 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch, der dem Inhaber einer geschützten Pflanzensorte aus deren Verletzung nach dieser Vorschrift zusteht, den gesamten ihm entstandenen Schaden umfasst, ohne dass auf der Grundlage dieses Artikels ein pauschaler Verletzerzuschlag angesetzt oder speziell die Herausgabe der Gewinne und Vorteile angeordnet werden kann, in deren Genuss der Verletzer gelangt ist.

Der in Art 94 Abs 1 der VO Nr 2100/94 enthaltene Begriff „angemessene Vergütung“ ist dahin auszulegen, dass er außer der üblichen Gebühr, die für die Erzeugung in Lizenz zu zahlen wäre, alle Schäden erfasst, die eng damit zusammenhängen, dass diese Gebühr nicht gezahlt wurde, wozu insb die Zahlung von Verzugszinsen gehören kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welche Umstände eine Erhöhung dieser Gebühr verlangen, wobei kein Umstand mehr als einmal für die Bemessung der angemessenen Vergütung in Ansatz gebracht werden darf.

Art 94 Abs 2 der VO Nr 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die Höhe des in dieser Bestimmung genannten Schadens anhand konkreter Gesichtspunkte, die der Inhaber der verletzten Sorte insoweit vorträgt, festzulegen ist, nötigenfalls pauschaliert, wenn die Gesichtspunkte nicht quantifizierbar sind. Es läuft dieser Bestimmung weder zuwider, dass die Kosten eines erfolglosen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in die Bemessung dieses Schadens einfließen, noch, dass im Rahmen des Ausgangsverfahrens entstandene außergerichtliche Kosten keine Berücksichtigung finden. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass die Höhe der von dem durch die Verletzung Geschädigten möglicherweise zu tragenden Prozesskosten nicht dazu geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

  • RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 94 der VO (EG) Nr 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
  • EuGH, 09.06.2016, Rs C-481/14, (Jørn Hansson/Jungpflanzen Grünewald GmbH; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland])
  • WBl-Slg 2016/144

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