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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2016, Band 30

Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte ist keine unlautere Geschäftspraktik; zu aggressiven Geschäftspraktiken

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§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:; Ein Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte, der keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, kann grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik geltend gemacht werden.

Nichts anderes kann für die Störung eines bloßen Rechtsbesitzes gelten, weil auch diese nicht amtswegig verfolgt wird, sondern von dem in seinem Besitz Gestörten mit Besitzstörungsklage geltend gemacht werden müsste. Entsprechendes gilt für eine unerlaubte Selbsthilfe, weil diese ihrerseits verbotene Eigenmacht und damit Besitzstörung bedeutet.

§ 1a UWG:; Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Marktteilnehmer in seiner Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eingeschränkt wird. § 1a UWG schützt die Freiheit eines Marktteilnehmers, sich anders zu entscheiden oder zu verhalten, als vom Unternehmer gewollt. Dabei müssen freilich (zulässige) Beschränkungen dieser Wahlfreiheit, die auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen, mitberücksichtigt werden. Das Vorliegen bzw das Ausmaß einer Beeinträchtigung der Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit nach § 1a UWG hängt daher davon ab, ob der Entscheidungsspielraum des Marktteilnehmers durch das Verhalten des Unternehmers und unter Berücksichtigung rechtlicher Bindungen maßgeblich eingeschränkt wird oder nicht. Auch das Vorliegen der in § 1a UWG genannten Beeinträchtigungshandlungen (Belästigung, Nötigung, andere unzulässige Beeinflussungshandlung) kann nicht losgelöst vom privatautonom gestalteten Rahmen des Vertragsverhältnisses beurteilt werden.

  • WBl-Slg 2016/156
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 1a UWG
  • OLG Innsbruck, 14.01.2016, GZ 2 R 160/15v-15
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Innsbruck, 19.08.2015, GZ 69 Cg 48/15f-11
  • OGH, 20.04.2016, 4 Ob 75/16g, „Flüssiggas VI“

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