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Einbringungsvertrag und Bescheidadressierung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 145 Wörter
- Seiten 476-476
- https://doi.org/10.33196/wbl201608047602
30,00 €
inkl MwStBereits aus dem Normtext des § 56a GSpG geht unmissverständlich hervor, dass „Betriebe“ geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG, ist daher an den Inhaber des zu schließenden „Betrieb(s)“ zu richten.
Wurde das Unternehmen, das den Betrieb im Sinne des § 56a GSpG führte, mit Einbringungsvertrag in ein anderes Unternehmen eingebracht, das seither den Betrieb führt, so ist der Bescheid über die Betriebsschließung an das aufnehmende Unternehmen zu richten. Die Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten ist dabei nicht zulässig; die Zustellverfügung hätte entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter des aufnehmenden Unternehmens ausdrücklich in dieser Funktion oder dieses selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anführen müssen.
Ein Bescheid, der der Sache nach eine unrichtige Adressatin belastet, ist auf Grund eines von dieser erhobenen Rechtsmittels schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.
- § 5 ZustG
- WBl-Slg 2016/163
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 56a GSpG
- VwGH, 30.03.2016, Ro 2016/09/0002
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