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Müller, Bernhard

Keine Parteistellung der mitbeteiligten Parteien bei Ausschreibungsanfechtung

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Wegen der Geheimhaltungsinteressen des § 101 Abs 2 BVergG sind mitbeteiligte Parteien vor Angebotsöffnung bei der Anfechtung von Ausschreibungen durch einen Bieter vom Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen; ihnen kommt keine Parteistellung zu, selbst wenn sie zulässige und rechtzeitige Einwendungen gemäß § 324 Abs 4 BVergG erheben.

  • Müller, Bernhard
  • rechtzeitige und zulässige Einwendungen
  • BVwG, 28.09.2016, W131 2135322-1/6E, „Kinderimpfstoffe – Hepatitis B, Pneumokokken, Rotaviren, 6-fach (DTaP/HiB/Polio/Hep B) BBG: GZ 3701.02746“
  • § 104 BVergG
  • Submissionsabsprachen
  • § 324 BVergG
  • Geheimhaltungspflichten
  • § 105 BVergG
  • § 101 BVergG
  • Parteistellung im Nachprüfungsverfahren
  • Vergaberecht
  • RPA 2017, 180
  • freier und lauterer Vergabewettbewerb
  • Anfechtung von Ausschreibungen

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