Keine Parteistellung der mitbeteiligten Parteien bei Ausschreibungsanfechtung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1680 Wörter, Seiten 180-183
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Wegen der Geheimhaltungsinteressen des § 101 Abs 2 BVergG sind mitbeteiligte Parteien vor Angebotsöffnung bei der Anfechtung von Ausschreibungen durch einen Bieter vom Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen; ihnen kommt keine Parteistellung zu, selbst wenn sie zulässige und rechtzeitige Einwendungen gemäß § 324 Abs 4 BVergG erheben.
- Müller, Bernhard
- rechtzeitige und zulässige Einwendungen
- BVwG, 28.09.2016, W131 2135322-1/6E, „Kinderimpfstoffe – Hepatitis B, Pneumokokken, Rotaviren, 6-fach (DTaP/HiB/Polio/Hep B) BBG: GZ 3701.02746“
- § 104 BVergG
- Submissionsabsprachen
- § 324 BVergG
- Geheimhaltungspflichten
- § 105 BVergG
- § 101 BVergG
- Parteistellung im Nachprüfungsverfahren
- Vergaberecht
- RPA 2017, 180
- freier und lauterer Vergabewettbewerb
- Anfechtung von Ausschreibungen