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Götzl, Philipp

Spätere Änderungen vergebener Verträge haben auf bereits anhängige Feststellungsverfahren keine Auswirkung

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Auf Grund seiner Zielsetzung, die örtlichen Belange des Tourismus zu wahren, zu fördern und zu vertreten, ist davon auszugehen, dass ein Kur- und Tourismusverband zu dem besonderen Zweck gegründet worden ist, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind; er ist daher als öffentlicher Auftraggeber zu werten.

Kur und Tourismusverbände sind keine Sektorenauftraggeber, sie stellen weder Verkehrsleistungen mit Bussen bereit, noch betreiben sie ein diesbezügliches Netz, insbesondere wenn die ausgeschriebenen Buslinien primär für Touristen betrieben werden.

Spätere Änderungen des vergebenen Vertrages können zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen oder Gegenstand gesonderter vergaberechtlicher Verfahren sein. Auf den Gegenstand eines bereits anhängigen Feststellungsverfahrens hat eine solche Änderung aber keine Auswirkungen, sodass auch keine „Klaglosstellung“ möglich ist.

Hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße iZm einem Feststellungsverfahren besteht auch dann kein Antragsrecht, wenn die Geldbuße nicht im gesetzlich vorgegebenen Rahmen verhängt wurde.

Keine Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte, da sie keine letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Art 267 Abs 3 AEUV darstellen.

  • Götzl, Philipp
  • Art 267 Abs 3 AEUV
  • Busverkehr
  • öffentlicher Personenverkehrsdienst
  • VwGH, 01.02.2017, Ro 2014/04/0056
  • § 331 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Kurtaxe
  • Änderungen vergebener Verträge
  • Öffentlicher Auftraggeber
  • Tourismusverband
  • RPA 2017, 155
  • § 3 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Direktvergabe
  • § 192 BVergG
  • § 32 Abs 1 Z 2 S.VKG
  • Sektorenauftraggeber
  • § 35 Abs 7 S.VKG
  • § 180 Abs 1 Z 1 BVergG
  • Verkehrsdienstleistung
  • Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG
  • Vergaberecht
  • Feststellungsverfahren
  • § 1 S.TG
  • § 43 Abs 2 VwGG

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