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Heid, Stephan/​Kurz, Thomas

Über Erkundungsbeweise, Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bei Vorbringen von Direktvergaben oder Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Entfall der mündlichen Verhandlung, zulässige Änderungen des Leistungsge...

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Bloße Behauptungen mit der Absicht, Erkundungsbeweise zu begehren, widersprechen den Grundsätzen des Verfahrens.

Ein Nachprüfungsantrag eines nicht als Bieter beteiligten Unternehmers ist zulässig, wenn bei Zutreffen einer behaupteten beabsichtigten Vergabe im Wege der Direktvergabe oder eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung der Antragsteller in seinen Interessen geschädigt werden und er bei Zutreffen ihrer Behauptungen seine Chance auf Erteilung des Auftrags durch eine Neuausschreibung durchsetzen kann.

Eine mündlichen Verhandlung kann gemäß § 316 Abs 1 Z 3 BVergG trotz des Antrags der Antragstellerin unterbleiben, wenn es sich um die Entscheidung einer reinen Rechtsfrage handelt, die Details des Verfahrens aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht offenzulegen sind und eine weitere Klärung der Rechtssache in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten ist. Für rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie die Zurückweisung von Anträgen wegen Unzulässigkeit ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 316 Abs 1 Z 1 BVergG nicht erforderlich, da es sich nicht über eine Entscheidung in der Sache handelt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lösung der Aufgabenstellung, wenn ein Auftraggeber durch funktionale Leistungsbeschreibung zu erkennen gibt, dass er die beste Lösung sucht und das behördlich bereits bewilligte Verfahren nur eines von mehreren möglichen ist. Wenn diese Absicht bereits in den Teilnahmeunterlagen angekündigt wurde, liegt auch keine unzulässige Änderung des Leistungsgegenstands vor, wenn im Zuge der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens die Leistungsbeschreibung geändert wird.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein Bieter ist und sein Teilnahmeantrag rechtskräftig nicht zugelassen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für einen Feststellungsantrag gemäß § 312 Abs 3 Z 2 BVergG mangels Vertragsabschlusses zum Zeitpunkt der Entscheidung unzuständig.

Ein gesondertes Antragsrecht für Anträge auf Nichtigerklärung, in eventu Aufhebung des Vertrags und Verhängung einer Geldbuße besteht nicht, da diese von Amts wegen im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs 3 bis 5 BVergG zu treffen sind.

  • Heid, Stephan
  • Kurz, Thomas
  • § 291 BVergG
  • § 320 Abs 1 BVergG
  • § 331 Abs 1 Z 2 BVergG
  • funktionale Leistungsbeschreibung
  • RPA 2017, 166
  • Antragslegitimation eines nicht als Bieter beteiligten Unternehmers
  • § 334 BVergG
  • zulässige Änderungen des Leistungsgegenstands im Verhandlungsverfahren
  • § 312 Abs 3 BVergG
  • BVwG, 22.12.2016, W187 2137636-2/16E, „Sanierung einer Aluminiumschlackendeponie 2“
  • Feststellungsantrag vor Zuschlag
  • Entfall der mündlichen Verhandlung
  • Vergaberecht
  • § 325 Abs 1 BVergG
  • Erkundungsbeweise
  • Antragslegitimation gegen die Zuschlagsentscheidung
  • § 332 BVergG
  • § 316 Abs 1 BVergG
  • Antragsrecht auf Nichtigerklärung von Verträgen und Verhängung von Geldbußen
  • § 312 Abs 2 BVergG

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