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Heid, Stephan/​Hofbauer, Berthold

Nicht prioritäre Dienstleistung bleibt nicht prioritäre Dienstleistung

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Die Einordnung als nicht prioritäre Dienstleistung und das auf die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen anwendbare Recht gemäß § 141 Abs 1 und 2 BVergG ist zwingendes Recht, das einer Parteiendisposition nicht zugänglich ist.

Bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen stellt jede Entscheidung gemäß § 141 Abs 5 BVergG eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.

Das BVwG kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bereits bestandfesten Ausschreibung und Festlegungen des Auftraggebers im Zuge der nachprüfenden Kontrolle nicht mehr aufgreifen.

Im Falle einer autonomen Punktevergabe bei der Bewertung von Angeboten durch eine Bewertungskommission kann eine verbale Begründung der Zuschlagsentscheidung dann entfallen, wenn die Bieter dennoch in die Lage versetzt werden, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Es muss daher nachvollziehbar sein, welches (Sub-)Kriterium wie bewertet wurde.

  • Heid, Stephan
  • Hofbauer, Berthold
  • RPA 2017, 162
  • Begründungsmängel bei Zuschlagsentscheidungen
  • § 321 Abs 1 BVergG
  • § 141 Abs 5 BVergG
  • § 141 Abs 2 BVergG
  • § 141 Abs 1 BVergG
  • Unanfechtbarkeit von bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen
  • Einordnung als nicht prioritäre Dienstleistung
  • BVwG, 22.02.2017, W187 2144680-2/30E, „nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen“
  • gesondert anfechtbare Entscheidungen bei nicht prioritären Dienstleistungen
  • Vergaberecht
  • § 325 BVergG

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