Keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der als Aufsichtsratsmitglied einer staatsnahen GmbH bestellten Beschwerdeführerin durch Äußerungen eines Ausschussmitglieds des Ibiza-Untersuchungsausschusses
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 6036 Wörter
- Seiten 167 -173
- https://doi.org/10.33196/jbl202203016701
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Die Persönlichkeitsrechte der – als Aufsichtsratsmitglied einer staatsnahen GmbH bestellten – Beschwerdeführerin sind durch die Befragung zweier Auskunftspersonen durch das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper nicht verletzt worden.
Die Äußerungen des Ausschussmitglieds Krisper, wonach die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausreichend kompetent sei, bewegen sich im Lichte des Auftrages der parlamentarischen Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss im Spielraum zulässiger Kritik nach Art 10 EMRK und sind nicht als ehrenrührig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens im Allgemeinen weiterreichende Kritik bzw kritische Fragestellungen hinsichtlich Ausbildung, Kompetenz und Eignung für die Funktion als Mitglied eines Aufsichtsrates hinzunehmen als Privatpersonen. Auch eine Kreditschädigung oder ein wirtschaftlicher Nachteil der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Schließlich verletzt auch die Aufzählung der Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin diese nicht in ihren Rechten auf Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
- § 56i VfGG
- § 16 ABGB
- VfGH, 06.10.2021, UA 2/2021
- JBL 2022, 167
- Art 10 EMRK
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 1130 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 8 EMRK
- § 1 DSG
- § 41 VO-UA
- Zivilverfahrensrecht
- Art 8 GRC
- Arbeitsrecht
- Art 7 GRC
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