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„Längerer Zeitraum“ iS des § 776 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 2934 Wörter
- Seiten 173-176
- https://doi.org/10.33196/jbl202203017301
30,00 €
inkl MwStFür die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iS des § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.
Im Pflichtteilsprozess kann in analoger Anwendung der höferechtlichen oder anerbenrechtlichen Grundsätze anstelle des Verkehrswerts des schon zu Lebzeiten übergebenen Hofes ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Übernahmspreis festgesetzt werden. Voraussetzung hiefür ist aber die hypothetische Qualifikation des übergebenen Guts als Erbhof.
- OGH, 14.12.2021, 2 Ob 83/21a
- § 776 Abs 1 ABGB
- LG Linz, 06.11.2020, 5 Cg 38/19m
- OLG Linz, 11.02.2021, 1 R 5/21t
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- JBL 2022, 173
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