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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2017, Band 30

Keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Überprüfung einer liegenschaftsübergreifenden Beschlussfassung

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Die Regelungen des WEG stellen immer auf eine bestimmte, einzige Liegenschaft ab und greifen nicht in ein zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften bestehendes Rechtsverhältnis ein. Besteht eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften über die Verteilung der Kosten, bietet § 32 WEG 2002 keine Handhabe und § 52 WEG 2002 keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.

Für die Überprüfung einer liegenschaftsübergreifenden Beschlussfassung besteht jedenfalls nach § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG 2002 keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters.

  • § 32 WEG
  • OGH, 14.06.2016, 5 Ob 49/16s
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Bregenz, 18 Msch 8/15p
  • LG Feldkirch, 2 R 338/15v
  • § 24 WEG
  • § 52 WEG
  • WOBL-Slg 2017/6

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