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Nachweis der „wirklichen Übergabe“ im Grundbuchsverfahren

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Eine „wirkliche Übergabe“ iSd § 1 Abs 1 lit d NotAktsG muss nach außen erkennbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe.

Im Grundbuchsverfahren ist für die Beantwortung der Frage der Übertragung der Gewahrsame und damit der wirklichen Übergabe der Wortlaut des Schenkungsvertrags maßgeblich. Aus diesem Wortlaut unmittelbare logische Schlussfolgerungen zu ziehen, ist dem Grundbuchsgericht zwar nicht verwehrt, es darf sich aber nicht auf Spekulationen zu Fragen der Auslegung des Vertrags insb nach der wahren oder hypothetischen Absicht der Parteien einlassen.

Im Grundbuchsverfahren erschöpft sich der „Nachweis“ der Übergabe daher in mehr oder weniger ausführlichen Urkundenfloskeln. Konkrete Übergabsakte müssen nicht dargestellt werden, es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde, dass die „Übergabe“ bereits erfolgt ist. Ein Notariatsakt ist dann entbehrlich. Dies wurde in der höchstgerichtlichen Rsp auch im Fall einer gleichzeitigen Einräumung eines lebenslangen, alleinigen Wohnungsrechts zu Gunsten des Geschenkgebers bejaht.

  • BG Bregenz, TZ 5373/2015
  • § 943 ABGB
  • OGH, 30.10.2015, 5 Ob 181/15a
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Feldkirch, 2 R 214/15h
  • § 1 Abs 1 lit d NotAktsG
  • WOBL-Slg 2017/11

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