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Laesio enormis beim Optionsvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für Wertrelation – Wegfall der Geschäftsgrundlage – Umstandsklausel

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Rechtssätze des verstärkten Senats:

Für die Prüfung des Wertverhältnisses des im Optionsvertrag in Aussicht gestellten Hauptvertrags im Sinne des § 934 ABGB ist auf den Zeitpunkt der Bindung des Verkürzten an seine Erklärung abzustellen, mit der er dem Optionsberechtigten das Optionsrecht einräumt; bei Zusammenfallen von Angebot und Annahme ist daher der Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts maßgeblich.

Die (dreijährige) Verjährungsfrist für die Anfechtung des im Optionsvertrag in Aussicht genommenen Hauptvertrags wegen laesio enormis läuft mit ojektiver Möglichkeit der Geltendmachung.

Die Ungewissheit, ob und wann der Optionsberechtigte von seinem Optionsrecht Gebrauch macht, hat auf Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Nach Ablauf der Frist kann auch keine Einrede mehr erhoben werden.

Obiter:

Bei Optionsverträgen sind auch (konkurrierend zum Einwand der laesio enormis) die Einwände

des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist) und

der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus)

denkbar.

  • GES 2023, 176
  • Umstandsklausel
  • § 914 ABGB
  • Geschäftsgrundlage
  • Gesellschaftsrecht
  • § 901 ABGB
  • laesio enormis
  • § 934 ABGB
  • OGH, 28.03.2023, 4 Ob 217/21x, verstärkter Senat
  • Optionsvertrag

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