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Zulässigkeit und Grenzen von Mehrheitsbeschlüssen bei Personengesellschaften

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Für Gesellschafterbeschlüsse von Personengesellschaften ist grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

Ob Mehrheitsbeschlüsse zulässig sind, hat zunächst durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen.

Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind objektiv auszulegen.

Ein Mehrheitsbeschluss ist trotz gesellschaftsvertraglicher Grundlage unzulässig

bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit;

wenn in gesellschaftsvertragliche Sonderrechte einzelner Gesellschafter eingegriffen wird;

wenn in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird;

bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes;

bei Verletzung der Treupflicht;

wenn damit willkürliche, die Minderheit schädigende Eigeninteressen verfolgt werden.

Der Umfang des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte hängt von den Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft und damit vom Einzelfall ab.

Ungewöhnliche „gravierende“ Gesellschaftsvertragsänderungen, die die Struktur der Gesellschaft real zerstören und die Rechte der Gesellschafter empfindlich einschränken, greifen in den Kernbereich ein.

Bei der Beurteilung eines aus mehreren Schritten beschlossenen Vorgangs ist eine Gesamtschau vorzunehmen.

  • Personengesellschaft
  • Vertretungsmissbrauch
  • § 879 ABGB
  • Kommanditgesellschaft
  • § 914 ABGB
  • Mehrheitsbeschlüsse
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 233/22s
  • Bestimmtheitsgrundsatz
  • § 119 UGB
  • Auslegung
  • Kernbereich
  • GES 2023, 183
  • Gesellschaftsvertrag

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