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Pixner, Thomas

LVwG Tirol: Unbefugte Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege

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Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausübt, ohne seine im Ausland erworbene Ausbildung nostrifiziert zu haben (§ 105 Abs 1 Z 1 GuKG), oder jemanden, der seine im Ausland erworbene Ausbildung nicht nostrifiziert hat, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege heranzieht (§ 105 Abs 1 Z 2 GuKG und § 199 Abs 1 ÄrzteG).

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen den Betriebsformvorbehalt des ÄrzteG verstößt.

  • Pixner, Thomas
  • LVwG Tirol, 17.03.2022, LVwG-2021/37/2847-4LVwG-2021/37/2848-4
  • JMG 2022, 276
  • Berufsberechtigung
  • Gesundheitsberufegesetz
  • § 105 GuKG
  • Verwaltungsübertretung
  • Berufsrecht
  • Betriebsformvorbehalt
  • § 199 ÄrzteG

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