


OGH: Zur Zulässigkeit von Ärztebewertungsportalen
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 2022
- Inhalt:
- Public Health Law
- Umfang:
- 2721 Wörter, Seiten 280-284
20,00 €
inkl MwSt




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Ein Ärztebewertungsportal verschafft der Öffentlichkeit einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt das Portal einen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Nutzer bei seiner eigenen Arztwahl berücksichtigen kann.
In ihrem beruflichen Bereich muss sich eine selbständig tätige Person auf die Beobachtung ihres Verhaltens durch die Öffentlichkeit und auf Kritik an ihren Leistungen einstellen. Dabei ist die Gefahr schlechter Bewertungen grundsätzlich ebenso wie der Aufwand, der durch die Prüfung und Verfolgung von Onlinebewertungen entsteht, hinzunehmen. Auch unsachlich motivierte Werturteile sind von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst, solange kein Wertungsexzess vorliegt.
Personen, die von anonymen missbräuchlichen Bewertungen betroffen sind, haben das bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen.
Der Betroffene kann vom Portalbetreiber die Beseitigung rechtswidriger Inhalte verlangen. Dass diese nicht sofort nach ihrer Einstellung wieder gelöscht werden, ist dabei als ein systemimmanenter Umstand hinzunehmen.
-
- Streit, Georg
- Koukal, Alexander
-
- § 1330 ABGB
- JMG 2022, 280
- Organisationsrecht
- Ärzteliste
- Meinungs- und Informationsfreiheit
- Persönlichkeitsrecht der Ärzt:innen
- § 27 ÄrzteG
- Art 6 DSGVO
- OGH, 29.08.2022, 6 Ob 198/21t
- Ärztebewertungsportal
Ein Ärztebewertungsportal verschafft der Öffentlichkeit einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt das Portal einen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Nutzer bei seiner eigenen Arztwahl berücksichtigen kann.
In ihrem beruflichen Bereich muss sich eine selbständig tätige Person auf die Beobachtung ihres Verhaltens durch die Öffentlichkeit und auf Kritik an ihren Leistungen einstellen. Dabei ist die Gefahr schlechter Bewertungen grundsätzlich ebenso wie der Aufwand, der durch die Prüfung und Verfolgung von Onlinebewertungen entsteht, hinzunehmen. Auch unsachlich motivierte Werturteile sind von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst, solange kein Wertungsexzess vorliegt.
Personen, die von anonymen missbräuchlichen Bewertungen betroffen sind, haben das bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen.
Der Betroffene kann vom Portalbetreiber die Beseitigung rechtswidriger Inhalte verlangen. Dass diese nicht sofort nach ihrer Einstellung wieder gelöscht werden, ist dabei als ein systemimmanenter Umstand hinzunehmen.
- Streit, Georg
- Koukal, Alexander
- § 1330 ABGB
- JMG 2022, 280
- Organisationsrecht
- Ärzteliste
- Meinungs- und Informationsfreiheit
- Persönlichkeitsrecht der Ärzt:innen
- § 27 ÄrzteG
- Art 6 DSGVO
- OGH, 29.08.2022, 6 Ob 198/21t
- Ärztebewertungsportal