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Attlmayr, Martin

VwGH: Ordinationsstättennachfolge, Übergabe von Patientendaten

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Ein Arzt, der weder Nachfolger der Kassenplanstelle noch in denselben Räumlichkeiten, sondern in anderen eine Weiterbehandlung der bisherigen Patienten anbietet ist kein Ordinationsstättennachfolger gemäß § 51 Abs 4 ÄrzteG.

Zweck der Regelung des § 51 Abs 4 ÄrzteG ist neben der Aufbewahrung der Patientendaten die Sicherstellung, dass die betroffenen Patienten bei Bedarf an diesen Daten in der Lage sind, den Aufbewahrungsort ohne langwierige Recherchen aufzufinden.

Der Regelungszweck des § 51 Abs 4 ÄrzteG verlangt einen von vornherein festgelegten Kreis an Personen, die zur Verwahrung der Daten verpflichtet und für einen betroffenen Patienten leicht auffindbar sind.

Die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art 58 Abs 2 lit d DSGVO setzt keinen selbstständigen Abspruch betreffend die Feststellung des Vorliegens einer datenschutzrechtlich relevanten Rechtsverletzung voraus.

  • Attlmayr, Martin
  • eHealth
  • JMG 2022, 243
  • § 51 ÄrzteG
  • § 105 GuKG
  • Abhilfebefugnis der Datenschutzbehörde
  • Art 58 DSGVO
  • VwGH, 23.06.2022, Ro 2019/04/0221Ro 2019/04/0222
  • Ordinationsstättennachfolge
  • Patientendaten
  • Datenschutz
  • § 199 ÄrzteG

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