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Neuerliche Zustimmung der Wohnungseigentümer lediglich bei gravierender Änderung von Baumaßnahmen

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Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Andernfalls handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch nach § 523 ABGB geklagt werden.

Lediglich eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, bedarf einer neuerlichen Zustimmung der Wohnungseigentümer. Eine solche gravierende Änderung liegt dann vor, wenn bei der tatsächlich durchgeführten Maßnahme eine derart erhebliche Abweichung vorliegt, dass sie keine Identität mit der vereinbarten Bauführung mehr aufweist. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann hingegen ergeben, dass geringfügige Änderungen von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt sind.

  • LG Salzburg, 53 R 89/20z
  • BG Salzburg, 25 C 657/19t
  • OGH, 18.03.2021, 5 Ob 182/20f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2022/10

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