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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2022, Band 35

Tamerl, Daniel

Verlängerung der Präklusionsfrist zur Geltendmachung einer unwirksamen Mietzinsvereinbarung bei Mitmiete

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Nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Diese Unwirksamkeit muss bei unbefristeten Mietverträgen binnen einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden, bei befristeten Hauptmietverhältnissen endet diese Präklusivfrist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Auch bei Vermietung an Mitmieter, von denen nur einer – allenfalls auch mit einem anderen Mitmieter – das Mietverhältnis verlängert/fortsetzt, läuft die Präklusionsfrist so lange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder aber ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird. Das gilt im Verhältnis zu allen ursprünglichen Mitmietern.

  • Tamerl, Daniel
  • § 16 Abs 5 MRG
  • § 16 Abs 8 MRG
  • § 16 Abs 6 MRG
  • § 16 Abs 4 MRG
  • OGH, 28.09.2020, 5 Ob 56/20a, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 1 MRG
  • BG Innere Stadt Wien, 54 Msch 13/17i
  • § 16 Abs 2 MRG
  • WOBL-Slg 2022/7
  • § 16 Abs 3 MRG
  • LGZ Wien, 40 R 149/19m
  • § 16 Abs 7 MRG

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