OGH: Nutzerdatenherausgabe bei Google Business
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 8
- Judikatur, 2667 Wörter
- Seiten 168 -172
- https://doi.org/10.33196/ziir202002016801
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Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen.
§ 83c Abs 3 JN regelt die internationale Zuständigkeit für Klagen (unter anderem) in den im § 51 Abs 1 Z 8b JN angeführten Streitigkeiten. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen der Veröffentlichung in einem Medium. Die Bestimmung kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Sitz weder in Österreich noch in der Europäischen Union hat.
§ 83c Abs 3 JN ist auch auf Verfahren über Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB anzuwenden, die die Ausstrahlungen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen aus dem Ausland oder in Österreich abrufbare Websites zum Gegenstand haben.
Bei in Österreich abrufbaren Websites kann das Wohnsitzgericht des Klägers, also des Geschädigten (hier: durch einen kreditschädigenden Eintrag in Google Business) als jenes Gericht qualifiziert werden, in dessen Sprengel „der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist“.
Der Auskunftsanspruch gemäß § 18 Abs 4 ECG ist seiner Funktion nach ein Hilfsanspruch, der die spätere Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen in einem Medium ermöglichen soll. Gleichzeitig erfordert bereits die Beurteilung des Auskunftsanspruchs gemäß § 18 Abs 4 ECG eine Grobprüfung der behaupteten Rechtsverletzung nach § 1330 ABGB.
Unter „Streitigkeiten nach den § 1330 ABGB“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt. Sie können daher gleichermaßen am Wohnsitzgericht des Geschädigten gegen einen im Nicht-EU Ausland ansässigen Portalbetreiber (hier: Google USA) geltend gemacht werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 41 Abs 2 JN
- Kreditschädigung
- Bewertungsportal
- § 16 ABGB
- § 51 Abs 1 Z 8b JN
- § 31 MedienG
- § 1330 ABGB
- § 27a JN
- Ansprüche auf Herausgabe von Nutzerdaten
- OGH, 27.11.2019, 6 Ob 137/19v, Negativer Google Business Eintrag
- ZIIR 2020, 168
- Zuständigkeit, internationale
- Ehrverletzung, E-Commerce, Auskunftsbegehren, Internet, Host-Provider, Diensteanbieter, Nutzer, Identität
- § 18 Abs 4 ECG
- Medienrecht
- § 83c Abs 3 JN
- Google Business
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