Rechtsnatur und Spruchpraxis der Schiedsinstanz für NaturalrestitutionLegal Nature and Sentencing of the Arbitration Authority in Rem Restitution
- Originalsprache: Deutsch
- ZOERBand 74
- Aufsatz, 3564 Wörter
- Seiten 103 -111
- https://doi.org/10.33196/zoer201901010301
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Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution öffentlichen Vermögens, die in einer Gemeinsamen Erklärung der Österreichischen Bundesregierung und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17.01.2001 (Washingtoner Abkommen) völkerrechtlich errichtet und mit dem österreichischen Entschädigungsfondsgesetz (BGBl I 12/2001) in das österreichische Recht übernommen wurde, bestand aus zwei von den Vertragsparteien nominierten Mitgliedern und dem von diesen gewählten Vorsitzenden. Über die individuellen Anträge, die von Opfern des nationalsozialistischen Regimes oder deren Erben auf Rückstellung entzogenen Vermögens gestellt wurden, das sich am 17.01.2001 im Eigentum der öffentlichen Hand befand, hatte die Schiedsinstanz nach Prüfung der vorgebrachten Beweise und der Feststellungen der Österreichischen Historikerkommission zu entscheiden und dem zuständigen Bundesminister entsprechende Empfehlungen zur Rückstellung vorzuschlagen. Frühere Entscheidungen österreichischer Behörden oder Vergleiche zwischen den Parteien durften jedoch keiner neuerlichen Überprüfung unterzogen werden, es sei denn, dass die Schiedsinstanz in besonderen Fällen einstimmig zu der Auffassung gelangte, dass die früheren Regelungen extrem ungerecht waren. Die Schiedsinstanz hat, nach der Überprüfung von 2.307 Anträgen im Verlauf von 17 Jahren, ihre Tätigkeit Ende August 2018 abgeschlossen.
- Kussbach , Erich
- Art 10 Österreichischer Staatsvertrag
- Entschädigungsfondsgesetz
- § 4, § 23, § 26, § 27, § 28, § 32, § 34, § 36, § 38 § 42 EFG (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen [Entschädigungsfondsgesetz, Teil 2], BGBl I 12/2001)
- „Joint Statement“ zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 17.01.2001 (Washingtoner Abkommen 2001)
- Öffentliches Recht
- Schiedsinstanz für Naturalrestitution
- Vermögen, öffentliches
- ZOER 2019, 103
- § 9, § 21a Geschäfts- und Verfahrensordnung (GVO) der Schiedsinstanz
- Österreichische Historikerkommission
- Art 25 Österreichischer Staatsvertrag
- Washingtoner Abkommen
- „extreme Ungerechtigkeit“
- Opfer des nationalsozialistischen Regimes
- Art 26 Österreichischer Staatsvertrag
- Drittes Rückstellungsgesetz (3. RStG), BGBl 54/1947