Repräsentative Demokratie und Wahlrechte der UnionsbürgerInnen auf EU- und auf nationaler Ebene
- Originalsprache: Deutsch
- JRPBand 31
- Abhandlung, 7302 Wörter
- Seiten 118 -128
- https://doi.org/10.33196/jrp202301011801
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Die demokratischen Grundsätze der EU (Art 9 und 10 EUV) wirken sich auf die Wahlrechte der UnionsbürgerInnen aus. Da sich die repräsentative Demokratie in der EU sowohl auf die Wahlen zum Europäischen Parlament als auch auf die Entsendung demokratisch gewählter Vertreter der Mitgliedstaaten stützt, müssen nicht nur die EU-rechtlichen, sondern auch die nationalen Wahlvorschriften das Prinzip der demokratischen Gleichheit beachten. Daher könnten auch UnionsbürgerInnen, die von Ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Wahlrechte in den Mitgliedstaaten zu gewähren sein, und zwar nicht nur auf kommunaler, sondern auch auf regionaler und zentraler Ebene. Das ist insbesondere für Österreich relevant, wo eine Repräsentationslücke entstanden ist, weil eine stetig zunehmende Zahl der EinwohnerInnen aufgrund der Staatsangehörigkeit vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
- Schroeder, Werner
- Repräsentation
- Landesparlamente
- Richtlinie 93/109/EG
- Wahlrecht
- Art 1 B-VG
- Art 95 B-VG
- Art 117 B-VG
- Beschluss 2018/994/EU
- Art 21 GrCH
- JRP 2023, 118
- Staatsbürgerschaft
- Art 21 AEUV
- Kommunalwahl
- Unionsbürger
- Gleichbehandlung
- Art 19 EUV
- Art 39 GrCH
- Art 9 EUV
- Art 8 B-VG
- Art 40 GrCH
- Europäisches Parlament
- Art 10 EUV
- Nationalrat
- Art 18 AEUV
- Art 26 B-VG
- Richtlinie 94/80/EG
- Rechtstheorie, -geschichte
- Art 22 AEUV
- Art 14 EUV
- Demokratie
- Verfassungsidentität
- Art 223 AEUV
- Art 2 EUV
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