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Heft 12, Dezember 2018, Band 66
VfGH befindet die Verhängung auch hoher Verwaltungsstrafen durch die FMA für verfassungskonform.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 66
- Erkenntnisse des VfGH, 2270 Wörter
- Seiten 904-907
- https://doi.org/10.47782/oeba201812090401
20,00 €
inkl MwStArt 91 B-VG, Art 140 B-VG, § 99d BWG
Der VfGH hält seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts vor dem Hintergrund des Art 91 B-VG mit dem bisherigen Inhalt nicht mehr aufrecht. Die durch diese Rechtsprechung bisher vorgenommene Grenzziehung zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht wird der Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht: Zum Ersten überzeugt nicht, dass die Zuständigkeitsabgrenzung ausschließlich nach dem Kriterium der Strafdrohung zu erfolgen hat; dies gilt sowohl innerhalb der Strafgerichtsbarkeit als auch für die Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts. Zum Zweiten lässt das alleinige Abstellen auf die durch den Gesetzgeber für die jeweilige Straftat normierte Obergrenze der angedrohten Geldstrafe für die Zuordnung zu einem der beiden Vollzugsbereiche die unterschiedliche Funktion der Geldstrafe im gerichtlichen und im Verwaltungsstrafrecht sowie die mit ihrer Verhängung jeweils einhergehenden Folgen außer Acht. Zum Dritten kann die schematische Orientierung an der für die Straftat vorgesehenen Obergrenze der angedrohten Geldstrafe für die Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts nicht die Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen sowie zwischen vermögenden und weniger vermögenden Personen erfassen und damit letztlich nur ein unzureichendes Urteil über die „Schwere“ einer Strafe bieten. Zum Vierten werden in der bisherigen Rechtsprechung des VfGH die vom Gesetzgeber mit der Zuordnung verbundenen rechtspolitischen Zielsetzungen - allen voran jene der Stigmatisierung und der Entkriminalisierung - nicht zureichend berücksichtigt. Dadurch erweist sich die Höhe der angedrohten Sanktion im Ergebnis als kein taugliches Mittel für die Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts.
Die Verhängung der in § 99d BWG angedrohten hohen Geldstrafen durch die FMA begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, derartige Verfahren in die Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte zu übertragen.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2018/55
- VfGH, 13.12.2017, G 408/2016, ua
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