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Heft 1, Februar 2013, Band 2013
VKS Salzburg: Auch eine elektronische Auktion ist nur ein Vergabeverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 2466 Wörter
- Seiten 40-44
- https://doi.org/10.33196/rpa201301004001
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inkl MwStLiegen der erst- und der zweitgereihte Bieter preislich knapp bei einander, ist aus diesem Grunde eine vertiefte Angebotsprüfung nicht geboten.
Bei einer vorläufigen Angebotsbewertung können nur jene Unterlagen berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen müssen.
Die Geheimhaltung der Identität der Teilnehmer einer elektronischen Auktion gilt nur zwischen den Bietern.
- Lehner, Beatrix
- VKS Salzburg, 31.05.2012, 20001-SVKS/105/20-2012, „Deckeninstandsetzung 2012“
- § 125 BVergG
- elektronische Auktion
- vertiefte Angebotsprüfung
- RPA 2013, 40
- Vergaberecht
- § 146 Abs 4 BVergG
- § 147 Abs 9 BVergG
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