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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2015, Band 28

Wohnungsinhaberhaftung bei Wasserschaden

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Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern.

Wird die Wohnung in einem generalsanierten Zustand übergeben, muss nicht mit einer fehlerhaften Montage des Boilers gerechnet werden.

  • WOBL-Slg 2015/24
  • § 1318 ABGB
  • OLG Wien, 1 R 65/14g
  • HG Wien, 19 Cg 111/10k
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 18.09.2014, 1 Ob 155/14x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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