Zur Verjährung bei fehlerhafter Finanzierungsberatung
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Rechtsprechung des OGH, 1129 Wörter
- Seiten 428 -429
- https://doi.org/10.47782/oeba202106042801
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§§ 1293, 1295, 1298, 1438, 1439, 1489 ABGB. Für die Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von FX-Krediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Die spezifischen Gefahren, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage des durchschnittlichen Kunden in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über einzelne Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist.
Damit eine Aufrechnung statthaft ist, muss die Schadenersatzforderung des Kunden vor Eintritt ihrer Verjährung der Darlehensforderung der Beklagten fällig gegenübergestanden sein. Schadenersatzforderungen werden erst dann fällig, wenn sie der Geschädigte zahlenmäßig bestimmt einmahnt.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2021/2750
- OGH, 20.10.2020, 4 Ob 155/20b
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